Familienpflege und Haushaltshilfe - Wir helfen Ihnen in Stuttgart

Kostenträger im Überblick

Als Kostenträger für die Leistungen der Haushaltshilfe/Familienpflege kommen unter anderem in Betracht:

  1. Die gesetzlichen Krankenkassen
  2. Pflegekassen
  3. Die deutsche Rentenversicherung (DRV)
  4. Der Jugendhilfeträger (Jugendamt)
  5. Die Beihilfe des Bundes oder des Landes
  6. Stiftungen und Spenden
  7. Selbstzahler

 


  1. Die gesetzlichen Krankenkassen
    Bei stationärem und  teilstätionärem Aufenthalt, z.B. in einer Klinik, einer Reha-Einrichtungen oder einem Kurhaus, haben Sie, sofern Kinder unter 12 Jahren zu versorgen sind, einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenübernahme für die Dauer Ihrer Abwesenheit.

    Das Gleiche gilt, wenn Sie wegen einer Risikoschwangerschaft oder einer Mehrlingsgeburt besonderer Schonung bedürfen oder liegen müssen, um die Entwicklung der Neugeborenen nicht zu gefährden.                                                                                                                                      
    Wenn Sie wegen einer akuten Erkrankung in ambulanter Behandlung sind und Ihr Arzt Ihnen ein Attest für Haushaltshilfe verordnet, kann die Krankenkasse diese Kosten ebenfalls übernehmen. Dies ist eine freiwillige, bzw. zusätzliche Leistung Ihrer Kasse auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Die Kasse kann also, ähnlich wie z.B. bei alternativen Heilmethoden, selbst entscheiden, in welchem Rahmen sie in diesem Fall Haushaltshilfe gewährt.

    Generell gilt, dass die Leistung zur Unterstützung durch die Familienpflege beantragt werden muss. Hierzu müssen Versicherter und attestierender Arzt einen Vordruck der jeweiligen Krankenkasse ausfüllen, der vom Versicherten eingereicht wird.

    Auf dieser Grundlage wird eine Bewilligung erteilt, die die Kostenübernahme der Leistungen der Familienpflege zusichert. Nur mit dieser Zusage werden die Kosten durch die Versicherung übernommen.

    Je nach Grundlage (Diagnose des Arztes) erhebt die Krankenkasse eine Zuzahlungsgebühr in Höhe von maximal 10€ pro Tag. Diese wird direkt durch Krankenkasse mit dem Versicherten berechnet.

    Die Abrechnung der Leistungen durch die katholische Familienpflege Stuttgart e.V. wird direkt bei der Kasse in Rechnung gestellt.
                                                                                                                                    
  2. Pflegekassen
    Abrechnung  der Leistungen über die Pflegekasse sind uns im Rahmen der Verhinderungspflege möglich. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Leistungen der Familie in Rechnung gestellt, die die Kosten anschließend bei der Krankenkasse zurückfordern kann. Eine Unterstützung im Rahmen des Entlastungsbeitrages (125€) ist über unsere Einrichtung nicht abrechenbar.                                                                                                                                                                                                                                                     
       
  3. Die deutsche Rentenversicherung (DRV)           
    Die Rentenversicherung übernimmt die Kosten für die Familienpflege bei von ihr finanzierten Rehabilitationsmaßnahmen. Die Familienpflege muss hierzu beim Rentenversicherungsträger beantragt werden, Die Abrechnung der Leistungen durch die katholische Familienpflege Stuttgart e.V. wird direkt beim Rentenversicherungsträger in Rechnung gestellt.

  4.  Jugendhilfeträger (Jugendamt)
    Die Familienpflege kann im Rahmen der 'Frühen Hilfen', des Haushaltsorganisationstrainings (HOT) oder im Zusammenhang von Notsituationen über das SGB VIII finanziert werden. Hierzu müssen die Familien mit ihrem zuständigen Beratungszentrum des Jugendamtes in Kontakt treten, welches dann berät und je nach Bedarf die Familienpflege beauftragt.

  5. Stiftungen und Spenden
    Sollte Ihre Familie aus irgendeinem Grund keine Unterstützung der genannten Kostenträger erhalten, oder treffen die Voraussetzungen nicht zu und sind Sie dennoch in einer familiären Notlage, helfen Spenden, Stiftungen und Fonds. Fragen Sie in Ihrer Kirchengemeinde, bei Ihrem Arbeitgeber und in Ihrem Bekanntenkreis.

  6. Selbstzahler
    Natürlich ist es auch möglich, die Haushaltshilfe bzw. eine qualifizierte Familienpflegerin selbst zu bezahlen. Wir rechnen dann direkt mit Ihnen persönlich ab. Den aktuellen Stundensatz können sie gerne telefonisch erfragen.
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